Wie müssen Ausgabenbelege gekennzeichnet sein und was gilt für den CUP (italienische Projektpartner)?
Gemäß den Förderfähigkeitsregeln des Interreg VI-A Italien–Österreich Programms müssen alle Ausgaben eindeutig dem genehmigten Projekt zuordenbar sein. Bei Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist eine klare Projektreferenz anzuführen (ITAT-Projektcode und/oder Programmbezeichnung, Projektakronym bzw. Projekttitel). Elektronische Belege sind Originalbelegen gleichgestellt, sofern sie den jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Für italienische Projektpartner gilt zusätzlich: Sofern anwendbar, ist der CUP (Codice Unico di Progetto) gemäß den nationalen Bestimmungen anzuführen (Artikel 11 des Gesetzes Nr. 3 vom 16. Jänner 2003 – geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in das Gesetz Nr. 120/2020). Fehlt der CUP auf einer elektronischen Rechnung (Ausstellungsdatum nach dem 31.05.2023), kann dieser gemäß den Vorgaben der Agentur für Einnahmen (Maßnahme vom 10.12.2025, Prot. N. 563301/2025) für Rechnungen im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen für wirtschaftliche Tätigkeiten über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ nachträglich integriert werden. Nach der Integration gilt die CUP-Anforderung als erfüllt.
Sind förderfähige Ausgaben vor Zuweisung des CUPs angefallen besteht keine Verpflichtung den CUP auf der Rechnung anzugeben (GD 13/2023); die eindeutige Zuordnung zum Projekt ist in diesem Fall jedoch weiterhin durch die Abrechnungsunterlagen sicherzustellen.