In welchen Fällen muss ein permanentes Schild angebracht werden und zu welchem Zeitpunkt?
Die Verpflichtung zum Anbringen eines dauerhaften Schildes oder einer Tafel, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar ist, besteht dann, wenn das Vorhaben eine Sachinvestition oder die Beschaffung von Ausrüstung beinhaltet UND die Kosten des gesamten Interreg-Projekts 100.000 EUR übersteigen. Es ist die Verpflichtung des Begünstigten (also des Projektpartners, der die Investition tätigt oder die Ausrüstung beschafft) diese Anforderung zu erfüllen.
Die Schilder oder Tafeln müssen am Standort der Investition bzw. des Vorhabens angebracht werden, sobald die physische Durchführung des Vorhabens oder der Ankauf von Ausrüstung beginnt. Es muss für die Öffentlichkeit gut sichtbar sein und aus dauerhaftem Material bestehen, um eine möglichst lange Lebensdauer zu gewährleisten.
(Fällt das Vorhaben nicht in die oben genannte Kategorie, sind die Vorgaben für „Plakate und elektronische Anzeigen“ zu beachten. Siehe Abschnitt 3.3, Leitlinien für Kommunikation)
Beispiel: Ein Interreg-Projekt mit einem Gesamtbudget von 250.000 EUR zur Aufwertung eines Fahrradweges umfasst die Anschaffung von e-Ladestationen entlang des Weges. Da die Gesamtkosten des Projekts 100.000 EUR übersteigen und es die Beschaffung von Ausrüstung (Ladestationen) beinhaltet, ist der Projektpartner, der die Ausgaben für die Ladestationen tätigt, dazu verpflichtet, das dauerhafte Schild anzubringen. Dieses Schild sollte idealerweise bei den Ladestationen oder an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle entlang des Weges platziert werden. Es sollte aus wetterbeständigem Material gefertigt sein, zum Beispiel aus Metall oder hochwertigem Kunststoff. Die Anbringung muss erfolgen, sobald mit der Installation der Ladestationen begonnen wird.