Können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein?
In der Programmperiode 2021-27 können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein. Gemäß Artikel 20 a) der VO (EU) 651/2014 i.g.F. sind Beihilfen für Unternehmen in Interreg Projekten bis zu einem Höchstbetrag von 22.000€ beihilfenrechtskonform. Sollte die beihilfenrechtliche Förderung eines Partners 22.000€ überschreiten, kann Art. 20 der VO (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen für Begünstigte, deren Tätigkeiten in Interreg Projekten unter die beihilfenrechtlichen Vorschriften fallen, bis zu einer Förderquote von 80% der förderfähigen Kosten beihilfenrechtskonform. Die Begünstigten der einzelnen Kleinprojektefonds (BZG, LAG) müssen im Zuge der Bestätigung des Projektes im System nach der Sitzung des Projektauswahlgremiums die beihilfenrechtliche Bewertung im System hochladen, damit die Verwaltungsbehörde im Anschluss eventuelle Beihilfen ins nationale Beihilfenregister eingeben kann.