Sind Kosten aus Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen zulässig? Wie werden sie im Projektbudget erfasst und abgerechnet?
Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen sind zulässig, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Artikel 12 der EU-Richtlinie Nr. 2014/24; Artikel 15 des Gesetzes Nr. 241/90 und Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023/Beschaffungsrecht); die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und speziell das INTERREG-Projekt betreffen. Bei der Erstellung des Projektbudgets müssen die Kosten vollständig der Kategorie „Beratung und externe Dienstleistungen“ zugeordnet werden. Bei der Abrechnung müssen alle spezifischen Regeln der Zulässigkeitsvorschriften des Programms beachtet werden, auch in Bezug auf die Bestimmungen zu den Ausgabenkategorien, einschließlich der vereinfachten Optionen, auf die sich die Kosten der Vereinbarung beziehen. Im Falle der Abrechnung auf der Grundlage realer Kosten muss die öffentliche Verwaltung, mit der die Vereinbarung getroffen wurde, einen dokumentierten Kostenauszug bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorlegen, der die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien und Abrechnungsmethoden (Standardkosten, Pauschalsätze) des Kooperationsprogramms darlegt. Die begünstigte öffentliche Verwaltung führt die gesamten Ausgaben unter der Kategorie „externe Dienstleistungen“ auf und legt dabei den genannten Kostenauszug sowie das Zahlungs-/Erstattungsdokument dem Partner der öffentlichen Verwaltung vor. Falls diese Kosten in den Pauschalsatz für Restkosten fallen, d.h., wenn die Anwesenheit des internen Personals des Begünstigten erforderlich ist, ist der Begünstigte in jedem Fall verpflichtet, eine Liste der Ausgaben der öffentlichen Verwaltung, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde, bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorzulegen, die die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien des Kooperationsprogramms darlegt.