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Was bedeutet es, wenn eine Förderung beihilferelevant ist?

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Eine Beihilferelevanz besteht, wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Gemäß geltender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit der Absicht Gewinne zu erzielen gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist. Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs- oder Freistellungsregelung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen. nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages. Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert. Im Zuge der Projektberatung vorab kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden. Weitere Informationen: LeitlinienBeihilfen_2023.pdf (interreg.net), insbesondere Kap. VII.

Seite aktualisiert am 11.06.2026