Was ist hinsichtlich der Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse für Infrastrukturinvestitionen / bauliche Maßnahmen (Punkt 3.6 der Förderfähigkeitsregeln des Programms) zu beachten?
Für Projekte, die Infrastrukturmaßnahmen oder produktive Investitionen beinhalten, muss die Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bis 5 Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten unverändert bleiben, falls durch die Änderung eine Verlagerung der Produktionstätigkeit erfolgt oder falls durch die Änderung der Besitzverhältnisse einem anderem Subjekt ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder falls erhebliche Änderungen die Erreichung der ursprünglichen Ziele untergraben (vgl. Art.65 Abs. (1) der VO 1060/2021).
Auch wenn aus Sicht des Begünstigten kein Eigentumsverhältnis vorliegt, sondern dieser lediglich über die Verfügbarkeit der Infrastruktur verfügt, wie z.B. im Falle einer Investition in eine Immobilie, die vom Staat an eine Gemeinde mittels Konzession zur Verfügung gestellt worden ist, sind die Kosten für Infrastrukturmaßnahmen zuschussfähig. Sollten sich während 5 Jahren nach der Abschlusszahlung die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Abtretung des Eigentums der Immobilie an die Gemeinde), muss gewährleistet sein, dass dadurch einem Subjekt nicht ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht.
Außerdem ist der allgemeine Grundsatz des direkten Projektbezugs zu beachten. Dies bedeutet, dass nur im Falle von Investitionen, die selbst den Projektzweck bzw. „Projektoutput“ darstellen, der gesamte Betrag der Ausgaben zuschussfähig ist. Andernfalls ist lediglich eine dem Projektnutzungszeitraum proportionale Anerkennung möglich.