FAQ

Abrechnung der Spesen/Berichterstattung
Gemäß den Förderfähigkeitsregeln des Interreg VI-A Italien–Österreich Programms müssen alle Ausgaben eindeutig dem genehmigten Projekt zuordenbar sein. Bei Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ist eine klare Projektreferenz anzuführen (ITAT-Projektcode und/oder Programmbezeichnung, Projektakronym bzw. Projekttitel). Elektronische Belege sind Originalbelegen gleichgestellt, sofern sie den jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Für italienische Projektpartner gilt zusätzlich: Sofern anwendbar, ist der CUP (Codice Unico di Progetto) gemäß den nationalen Bestimmungen anzuführen (Artikel 11 des Gesetzes Nr. 3 vom 16. Jänner 2003 – geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in das Gesetz Nr. 120/2020). Fehlt der CUP auf einer elektronischen Rechnung (Ausstellungsdatum nach dem 31.05.2023), kann dieser gemäß den Vorgaben der Agentur für Einnahmen (Maßnahme vom 10.12.2025, Prot. N. 563301/2025) für Rechnungen im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen für wirtschaftliche Tätigkeiten über den Webdienst im Portal „Fatture e Corrispettivi“ nachträglich integriert werden. Nach der Integration gilt die CUP-Anforderung als erfüllt.
Sind förderfähige Ausgaben vor Zuweisung des CUPs angefallen besteht keine Verpflichtung den CUP auf der Rechnung anzugeben (GD 13/2023); die eindeutige Zuordnung zum Projekt ist in diesem Fall jedoch weiterhin durch die Abrechnungsunterlagen sicherzustellen.
Die Verpflichtung zum Anbringen eines dauerhaften Schildes oder einer Tafel, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar ist, besteht dann, wenn das Vorhaben eine Sachinvestition oder die Beschaffung von Ausrüstung beinhaltet UND die Kosten des gesamten Interreg-Projekts 100.000 EUR übersteigen. Es ist die Verpflichtung des Begünstigten (also des Projektpartners, der die Investition tätigt oder die Ausrüstung beschafft) diese Anforderung zu erfüllen.
Die Schilder oder Tafeln müssen am Standort der Investition bzw. des Vorhabens angebracht werden, sobald die physische Durchführung des Vorhabens oder der Ankauf von Ausrüstung beginnt. Es muss für die Öffentlichkeit gut sichtbar sein und aus dauerhaftem Material bestehen, um eine möglichst lange Lebensdauer zu gewährleisten.
(Fällt das Vorhaben nicht in die oben genannte Kategorie, sind die Vorgaben für „Plakate und elektronische Anzeigen“ zu beachten. Siehe Abschnitt 3.3, Leitlinien für Kommunikation)
Beispiel: Ein Interreg-Projekt mit einem Gesamtbudget von 250.000 EUR zur Aufwertung eines Fahrradweges umfasst die Anschaffung von e-Ladestationen entlang des Weges. Da die Gesamtkosten des Projekts 100.000 EUR übersteigen und es die Beschaffung von Ausrüstung (Ladestationen) beinhaltet, ist der Projektpartner, der die Ausgaben für die Ladestationen tätigt, dazu verpflichtet, das dauerhafte Schild anzubringen. Dieses Schild sollte idealerweise bei den Ladestationen oder an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle entlang des Weges platziert werden. Es sollte aus wetterbeständigem Material gefertigt sein, zum Beispiel aus Metall oder hochwertigem Kunststoff. Die Anbringung muss erfolgen, sobald mit der Installation der Ladestationen begonnen wird.
Standardeinheitskosten sind VKO (SCO’s) d.h vereinfachte Kostenoptionen. Sie beruhen auf ungefähren Beträgen und wurden anhand einer Methodik ausgearbeitet, die die Besonderheiten des gesamten Programmbereichs (IT-AT) berücksichtigt. Die Abrechnung von Personalkosten ist ausschließlich über Standardeinheitskosten möglich, und die Zuordnung zur jeweiligen Stundensatzkategorie erfolgt nach dem Kriterium der überwiegenden Tätigkeit innerhalb des Projekts. In jedem Fall muss der Begünstigte garantieren, dass er die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält. Durch diese Standardeinheitskosten sollte es möglich sein, die tatsächlichen Personalkosten annähernd zu decken. Es ist möglich, maximal 1.720 Stunden pro Person und Jahr abzurechnen. Bei der Erstellung des Finanzplans ist zu berücksichtigen, dass Krankheits- und Urlaubstage sowie Elternurlaub nicht förderfähig sind. Jeder im Programm Interreg IT-AT 21-27 vorgesehene/ erstattungsfähige Pauschalbetrag wird auf der Grundlage des vorgesehenen/ förderfähigen Personalbetrags berechnet. Die einzige Ausnahme ist der Pauschalsatz von 4% für Büro- und Verwaltungskosten, der auf der Grundlage der direkten Kosten berechnet wird, wenn keine Personalkosten anfallen. Siehe Punkt 3 der FFR.
Technische Verbrauchsgüter, wie etwa Labormaterial (Pipetten, etc.), fallen in die Kostenkategorie „Ausrüstungskosten“, auch wenn sie nicht ins Inventar aufgenommen werden. Handelt es sich jedoch um Büromaterial, fallen die Spesen in die Kostenkategorie „Büro- und Verwaltungsausgaben“.
Freiwillige unbezahlte Arbeit gilt als förderfähige Sachleistung, sofern Statut oder Gründungsakt des Begünstigten dessen Nonprofit Charakter belegen und die Notwendigkeit der Abrechnung/Berichterstattung ausreichend begründet ist. Der Wert der unbezahlten freiwilligen Arbeit wird mit 15,00€ pro Stunde bestimmt. Diese Sachleistungen können nur bis zur Höhe der Eigenmittel abgerechnet werden. Siehe FFR Punkt 4.3.
CLLD
Die in der Referenzkostentabelle angegebenen Beträge verstehen sich als Nettokosten, d. h. ohne Mehrwertsteuer (MwSt.).
Im Rahmen der Erstellung des Draft Budgets und zur Plausibilisierung der Kosten kann jedoch auch die MwSt. berücksichtigt werden, sofern der Projektträger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. In solchen Fällen stellt die MwSt. einen tatsächlichen Kostenfaktor dar und darf bei der Kalkulation miteinbezogen werden.
Der fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Priorität 4 fördert im Rahmen des CLLD-Ansatzes die Regionalentwicklung auf lokaler Ebene durch Investitionen in grenzübergreifende Entwicklungsstrategien, die von der örtlichen Bevölkerung betrieben werden. Darüber soll die Integration und lokale Eigenverantwortung im unmittelbaren Grenzgebiet unterstützt werden. Für die Priorität 4 gibt es im Programmzeitraum 2021-2027 nur einen einzigen Aufruf. Dieser wurde am 30/09/2022 geschlossen. Im Rahmen dieses Aufrufs hat die Verwaltungsbehörde zur Einreichung von Entwicklungsstrategien zur Förderung der Regionalentwicklung auf lokaler Ebene aufgerufen. Die Strategien folgender Gebiete wurden genehmigt:
• Dolomiti Live: Osttirol, Pustertal, Belluno
• HEurOpen: Hermagor, Gemonese, Canal del Ferroe Val Canale, Carnia
• Terra Raetica: Landeck, Imst, Vinschgau, Engiadina Bassa
• Wipptal: nördliches und südliches Wipptal
Diese vier CLLD-Gebiete werden bis zum Ende der Programmperiode Klein- und Mittelprojekte zur Förderung der Regionalentwicklung durch die direkte Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung umsetzten. Ideen für solche Klein- und Mittelprojekte können im Rahmen von Aufrufen eingereicht werden, die von den CLLDGebieten veröffentlicht werden.
Eine Projektidee aus einem CLLD Gebiet kann einen größeren räumlichen Umkreis betreffen, bei dem auch Akteure und Wirkungen im Sinne von Kooperationen in funktionalen Räumen außerhalb des CLLD-Gebiets eingebunden werden. Projekte mit Partnern bzw. Akteuren aus funktionalen Räumen können somit CLLD Klein- oder Mittelprojekte sein. Bei Mittelprojekten mit Partnern aus funktionalen Räumen braucht es mindestens einen Partner in der Regel mit Sitz im funktionalen Raum. Um Kleinprojekte als „Projekte mit Partnern aus funktionalen Räumen“ einzustufen, muss entweder der Sitz des Akteurs und/oder eine Wirkung bzw. Tätigkeiten im funktionalen Raum vorhanden sein. Da bei Kleinprojekten nur 1 Begünstigter (LAG) vorhanden ist, wird das gesamte Budget des Projekts einer LAG dem genehmigten „Strategietopf“ für Projekte in funktionalen Räumen angerechnet. Die Projekte müssen grenzüberschreitend sein.
Förderfähigkeit der Ausgaben
Generell gilt, dass die Kostenkategorie „Personal“ sich auf Kosten für Arbeitnehmer öffentlicher und privater Begünstigter bezieht, welche in deren Organisationsstruktur eingegliedert sind und mit der Umsetzung der Projektaktivitäten laut Projektantrag beauftragt werden (siehe FFR Kapitel 3.1). In den Förderfähigkeitsregeln ist nicht im Einzelnen festgelegt, welche Art von Verträgen zulässig sind; die Verträge werden bei der Zuordnung einer Person zu einer Leistungsgruppe überprüft, spätestens im Zuge der ersten Abrechnung einer Person. Das wesentliche definierende Element des Arbeitsvertrags ist das Kriterium der Unterordnung oder Subordination des Arbeitnehmers bezüglich der Anweisungen oder der Kontrolle des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art und Weise, wie die Arbeit zu erledigen ist. Somit wird auch für einige spezielle Formen von Arbeitsverträgen, wie zum Beispiel Forschungsstipendien und Leiharbeitsverhältnisse („contratti di somministrazione“) festgehalten, dass diese der Kostenkategorie Personal zuzuordnen sind. Damit zusammenhängende Kommissionen für Arbeitsvermittlungsagenturen (externe Dienstleistungen) sind nicht förderfähig.
Reisekosten sind für internes Personal vorbehalten. Also entweder Personal des Akteurs oder des Begünstigten. Sofern also keine Personalkosten abgerechnet werden, können keine Reisekosten beantragt werden. Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen.
Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen sind zulässig, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Artikel 12 der EU-Richtlinie Nr. 2014/24; Artikel 15 des Gesetzes Nr. 241/90 und Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023/Beschaffungsrecht); die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und speziell das INTERREG-Projekt betreffen. Bei der Erstellung des Projektbudgets müssen die Kosten vollständig der Kategorie „Beratung und externe Dienstleistungen“ zugeordnet werden. Bei der Abrechnung müssen alle spezifischen Regeln der Zulässigkeitsvorschriften des Programms beachtet werden, auch in Bezug auf die Bestimmungen zu den Ausgabenkategorien, einschließlich der vereinfachten Optionen, auf die sich die Kosten der Vereinbarung beziehen. Im Falle der Abrechnung auf der Grundlage realer Kosten muss die öffentliche Verwaltung, mit der die Vereinbarung getroffen wurde, einen dokumentierten Kostenauszug bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorlegen, der die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien und Abrechnungsmethoden (Standardkosten, Pauschalsätze) des Kooperationsprogramms darlegt. Die begünstigte öffentliche Verwaltung führt die gesamten Ausgaben unter der Kategorie „externe Dienstleistungen“ auf und legt dabei den genannten Kostenauszug sowie das Zahlungs-/Erstattungsdokument dem Partner der öffentlichen Verwaltung vor. Falls diese Kosten in den Pauschalsatz für Restkosten fallen, d.h., wenn die Anwesenheit des internen Personals des Begünstigten erforderlich ist, ist der Begünstigte in jedem Fall verpflichtet, eine Liste der Ausgaben der öffentlichen Verwaltung, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde, bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorzulegen, die die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien des Kooperationsprogramms darlegt.
Die Einstufung der effektiven Personen je LG erfolgt am Beginn des Projektes (nach Unterzeichnung des Interreg-Vertrags) durch die Erfassung der Personen in coheMON (also spätestens im Zuge der ersten Abrechnung). Die Einstufung bleibt für die ganze Projektlaufzeit unverändert. Siehe Förderfähigkeitsregeln, Punkt. 3.1.1.
Zusätzlich zu den vereinfachten Kostenoptionen (VKO) gibt es auch die sogenannten Echtkosten, die ausschließlich und unter bestimmten Umständen abgerechnet werden können: d.h. wenn sie nicht unter die Pauschale für Restkosten von 40 % oder 25 % fallen und diese Echtkosten in den Kostenkategorien „externe Dienstleistungen“, „Ausrüstungskosten“ und „Infrastrukturinvestitionen und/oder Bauarbeiten“ fallen. Im Allgemeinen handelt es sich um Kosten, die in direktem Zusammenhang mit einer einzelnen Tätigkeit/Einheit stehen, wenn der Zusammenhang mit dieser einzelnen Tätigkeit/Einheit nachgewiesen werden kann.
Für Projekte, die Infrastrukturmaßnahmen oder produktive Investitionen beinhalten, muss die Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bis 5 Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten unverändert bleiben, falls durch die Änderung eine Verlagerung der Produktionstätigkeit erfolgt oder falls durch die Änderung der Besitzverhältnisse einem anderem Subjekt ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder falls erhebliche Änderungen die Erreichung der ursprünglichen Ziele untergraben (vgl. Art.65 Abs. (1) der VO 1060/2021).
Auch wenn aus Sicht des Begünstigten kein Eigentumsverhältnis vorliegt, sondern dieser lediglich über die Verfügbarkeit der Infrastruktur verfügt, wie z.B. im Falle einer Investition in eine Immobilie, die vom Staat an eine Gemeinde mittels Konzession zur Verfügung gestellt worden ist, sind die Kosten für Infrastrukturmaßnahmen zuschussfähig. Sollten sich während 5 Jahren nach der Abschlusszahlung die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Abtretung des Eigentums der Immobilie an die Gemeinde), muss gewährleistet sein, dass dadurch einem Subjekt nicht ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht.
Außerdem ist der allgemeine Grundsatz des direkten Projektbezugs zu beachten. Dies bedeutet, dass nur im Falle von Investitionen, die selbst den Projektzweck bzw. „Projektoutput“ darstellen, der gesamte Betrag der Ausgaben zuschussfähig ist. Andernfalls ist lediglich eine dem Projektnutzungszeitraum proportionale Anerkennung möglich.
Die angefallenen Kosten sind ab Einreichung des Projektantrages bis zum Projektende förderfähig. Demgemäß sind auch jene Kosten förderfähig, welche noch vor der Unterzeichnung des Interreg-Fördervertrages, jedoch nach Einreichung des Projektantrages, anfallen. Diese Kosten sind allerdings nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird. Das Projektende wird für jedes Projekt individuell im Interreg-Fördervertrag festgelegt, der zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Lead Partner geschlossen wird. Das Datum des Beginns der Förderfähigkeit der einzelnen CLLD-Kleinprojekte wird vom Begünstigten (LAG/BZG) selbst im System bei der Einreichung des Projektantrags definiert und sollte in der Regel nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Förderfähigkeit der CLLD-Mittelprojekte beginnt ab der korrekten Eingabe des jeweiligen Projektes im Monitoringsystem. Information für genehmigte Projekte des 1. Aufrufs: Das Projektende ist projektspezifisch festzulegen und darf den 31/01/2026 nicht überschreiten. Die Projektdauer kann aufgrund von gerechtfertigten Gründen verlängert werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde (siehe Aufrufdokument, Punkt 8).
In der Programmperiode 2021-27 können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein. Gemäß Artikel 20 a) der VO (EU) 651/2014 i.g.F. sind Beihilfen für Unternehmen in Interreg Projekten bis zu einem Höchstbetrag von 22.000€ beihilfenrechtskonform. Sollte die beihilfenrechtliche Förderung eines Partners 22.000€ überschreiten, kann Art. 20 der VO (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen für Begünstigte, deren Tätigkeiten in Interreg Projekten unter die beihilfenrechtlichen Vorschriften fallen, bis zu einer Förderquote von 80% der förderfähigen Kosten beihilfenrechtskonform. Die Begünstigten der einzelnen Kleinprojektefonds (BZG, LAG) müssen im Zuge der Bestätigung des Projektes im System nach der Sitzung des Projektauswahlgremiums die beihilfenrechtliche Bewertung im System hochladen, damit die Verwaltungsbehörde im Anschluss eventuelle Beihilfen ins nationale Beihilfenregister eingeben kann.
Eine Beihilferelevanz besteht, wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Gemäß geltender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit der Absicht Gewinne zu erzielen gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist. Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs- oder Freistellungsregelung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen. nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages. Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert. Im Zuge der Projektberatung vorab kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden. Weitere Informationen: LeitlinienBeihilfen_2023.pdf (interreg.net), insbesondere Kap. VII.
Gemeinsame Auftragsvergaben sind in den Förderfähigkeitsregeln nicht explizit genannt und sind bei Projekten in der Priorität 1, 2, 3, 4 und 5 in der Regel nicht vorgesehen.
Partnerschaft
Assoziierte Partner unterstützen das Projekt, bzw. die Partnerschaft von außen, indem sie ihr Know-How und ihren Zugang zu relevanten Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus unterstützen sie die der Ergebnisse des Projekts unter den Zielgruppen. Die assoziierten Partner finanzieren ihre Tätigkeiten selbst. Ihre Tätigkeiten dürfen nicht mit den öffentlichen Mitteln finanziert werden, die einem Projektpartner zugesprochen wurden. Eine Ausnahme bilden Reisekosten, welche aus dem Budget der Projektpartner – im Rahmen der Reisekostenpauschale – bezahlt werden können. Assoziierte Partner können auch außerhalb des Programmgebiets ansässig sein. Die Tätigkeit des assoziierten Partners selbst muss dem Programmgebiet zugutekommen.